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Wegeleitsystem als Grundlage für Inspektionen

Facility Management: Wegeleitsystem » Betrieb » Inspektionen

Inspektion des betrieblichen Wegeleitsystems

Inspektion des betrieblichen Wegeleitsystems

Ein effektives Wegeleitsystem dient der Orientierung von Mitarbeitenden und Besuchern und trägt wesentlich zur Arbeitssicherheit bei. Ein „gut visualisiertes Wegeleitsystem“ erlaubt es, Bewegungen im Werk sicher zu steuern, und verhindert Verirrungen in Hallen, Außenbereichen oder Verwaltungsgebäuden. Defekte oder mangelhafte Beschilderungen beeinträchtigen dagegen die Orientierung erheblich. Besonders in sicherheitsrelevanten Bereichen wie Fluchtwegen und Rettungswegen ist die korrekte Beschilderung lebenswichtig.

Durch regelmäßige Inspektionen – abgestimmt auf die Arbeitsumgebung und unter Berücksichtigung relevanter Normen – wird sichergestellt, dass Mitarbeiter und Besucher sich jederzeit sicher orientieren können. Dabei müssen sowohl klassische Schilder als auch moderne digitale Leitsysteme und taktile Orientierungshilfen im Blick bleiben. Die Umsetzung führt nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen (z. B. ArbStättV, ASR, DGUV), sondern steigert auch Betriebssicherheit und Barrierefreiheit auf dem Werksgelände. Die hier beschriebenen Prüfprozesse, Intervalle und Dokumentationspflichten schaffen eine transparente Grundlage für ein funktionierendes Wegeleit-System im industriellen Umfeld.

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Zielsetzung

Ziel ist es, durch regelmäßige Inspektionen die Funktionsfähigkeit und Aktualität des Wegeleitsystems zu gewährleisten. Dazu gehören sowohl reine Orientierungsschilder (z. B. Raumnummern, Parkplatzkennzeichnungen) als auch sicherheitsrelevante Wegweiser (Flucht- und Rettungswege). Ebenso müssen digitale Leitsysteme (Touchterminals, Info-Screens) und barrierefreie Elemente (Bodenindikatoren, Brailleschrift) einbezogen werden. Die Inspektionen sollen Mängel frühzeitig erkennen, sodass Schäden oder veränderte Verkehrsführungen zeitnah korrigiert werden können. Damit erfüllt das Unternehmen seine Pflichten aus Arbeitsschutzrecht und verhindert Ausfallzeiten durch falsche oder fehlende Orientierungshilfen.

Rechtlicher Rahmen

Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und den DGUV-Vorschriften. Nach Punkt 2.3 des Anhangs der ArbStättV müssen Fluchtwege und Notausgänge „in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet“ sein. Zudem schreibt § 3a ArbStättV vor, dass bei der Gefährdungsbeurteilung der Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Die konkreten Standards sind in den ASR A1.3 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“) und ASR A2.3 („Fluchtwege und Notausgänge“) geregelt. Hiernach müssen Rettungszeichen, Notausgangspiktogramme usw. nach DIN EN ISO 7010 eingesetzt werden. Die ASR A1.3 stellt klar, dass die Notwendigkeit von Kennzeichnung und Sicherheitsleitsystemen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden muss. Sie weist zudem darauf hin, dass die Intervalle für Kontrollen im Gefährdungsbeurteilungs-Prozess festgelegt werden sollen. Darüber hinaus erfordert ASR A2.3, dass Fluchtwegzeichen hochmontiert und so angebracht werden, dass sie eindeutig sichtbar sind – z.B. mit grünem Rettungszeichen über Türen. Für barrierefreie Leitsysteme gelten ergänzend die Vorgaben der ASR V3a.2 („Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“) sowie die Normenreihe DIN 32975 ff. (siehe unten). Bei allen Maßnahmen ist außerdem § 5 ArbSchG („Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen“) zu beachten. Letztlich gewährleisten diese Vorschriften, dass das Wegeleitsystem allen Beschäftigten unabhängig von ihren körperlichen Fähigkeiten Orientierung bietet und im Notfall funktionsfähig bleibt.

Visuelle Leitsysteme (Schilder, Piktogramme)

Klassische Wegeleitsysteme bestehen aus fix angebrachten Beschilderungen mit Symbolen, Piktogrammen und Texten. Sicherheitszeichen für Fluchtwege und Ausgänge müssen nach DIN EN ISO 7010/ASR A2.3 in grün/weiß ausgeführt sein. Generell ist auf gute Lesbarkeit und Kontrast zu achten. Nach DIN 32975 sollen visuelle Informationen im Innen- und Außenbereich für sehbehinderte Personen optimiert sein; dies bedeutet etwa Mindestwerte für den Leuchtdichtekontrast von Zeichen und Hintergrund. Viel Infos auf einem Schild erfordern klare Piktogramme und kurz gehaltene Texte. Die Schriftauswahl richtet sich nach DIN 1450: Für Leitsystemtexte (Signalisationstexte) werden humanistische serifenlose Schriften empfohlen. So schreibt der Styleguide: „für Informationen im öffentlichen Raum sowie für die Verwendung in Wegeleitsystemen (Signalisationstext) [werden] Humanistische Serifenlose empfohlen“.

Abbildung: Beispiel für ein integriertes Leitsystem-Schild in einem öffentlichen Gebäude. Es kombiniert ein grünes Rettungszeichen (Notausgangs-Fluchtwegsymbol) mit Hinweisen auf Rollstuhlgängigkeit (Piktogramm mit Rollstuhlfahrer), Aufzug, WC und Parken. Die farbliche Kontrastierung und serifenlosen Symbole entsprechen den Vorgaben für barrierefreie Informationssysteme.

Bei der Beschilderungsart ist zudem auf Beständigkeit zu achten: Außenbeschilderungen müssen wetterfest sein, Inschriften dürfen nicht ausbleichen. Abgenutzte oder verfärbte Schilder sind unverzüglich auszutauschen. Lange Leuchtdauer (mind. 30 Minuten Nachleuchtzeit) ist für Rettungszeichen nach ASR A2.3 verbindlich. Ebenso sind optische Sicherheitsleitsysteme (Markierungen an Wänden oder Handläufen im Fluchtweg) möglich und müssen kontinuierlich leuchten bzw. nachleuchten, um im Dunkel auch ohne Strom die Richtung zu weisen.

Barrierefreie Elemente (taktil, visuell)

Ein zeitgemäßes Wegeleitsystem muss alle Nutzergruppen einbeziehen – auch Personen mit Seh- oder Mobilitätseinschränkungen. Nach Auffassung der Unfallversicherung müssen Leit- und Orientierungssysteme so gestaltet sein, dass „sie von allen gleichwertig genutzt werden können; insbesondere Menschen mit sensorischen und kognitiven Einschränkungen benötigen diese Hilfen“. Dies wird u. a. durch das Zwei-Sinne-Prinzip unterstützt: Wichtige Informationen (z. B. Notausgang, Ebenenplan) sollen über mindestens zwei Sinne (visuell und taktil/akustisch) vermittelt werden.

Die DIN 32975 konkretisiert die gestalterischen Anforderungen für visuelle Informationen (Schriftgrößen, Kontraste, Beleuchtung) im öffentlichen Raum. Sie empfiehlt helle Schrift auf dunklem Untergrund oder umgekehrt, um Sehbehinderten die Wahrnehmung zu erleichtern. Ergänzend gelten DIN 1450 (Leserlichkeit von Schrift) sowie ggf. die Landesbauordnungen/Musterbauordnung (wenn Sonderzeichen in Leitsystemen festgelegt sind).

Für taktiles Leitsystem (insbesondere Bodenindikatoren) schreibt DIN 32984 vor: Rippen- und Noppenprofile zur Orientierung sind nach Form und Größe genormt, ihr Leuchtdichtekontrast muss Mindestwerte erreichen. Solche Bodenindikatoren (gelbe Noppenplatten oder Leitstreifen) werden dort verlegt, wo visuelle Hinweise nicht ausreichen. Sie verbessern die Mobilität blinder Menschen und erhöhen die Sicherheit an Treppen, Übergängen und Bahnsteigen. Analog dazu existieren DIN 32976 (Blindenschrift – Anforderungen und Maße) und DIN 32986 (taktile Schriften/Pyramidschrift). Orientierungspläne und Türschilder mit taktilen Informationen müssen in Braille (DIN 32976) und erhabener Schrift (DIN 32986) ausgeführt sein. Dabei sollten taktile Symbole und Beschriftungen ausreichend groß sein (> 75 mm) und einen starken Farbkontrast zum Hintergrund aufweisen. Praktisch bedeutet dies z. B. weiße Braille-Punkte auf dunklem Untergrund oder schwarze Reliefschrift auf hellem Grund, wie es die DIN-Normen vorsehen.

Digitale Leitsysteme

Neue Gebäude und moderne Werke setzen vermehrt auf digitale Wegweiser (Touch-Displays, Info-Terminals, Smartphone-Apps). Diese Systeme müssen technisch einwandfrei funktionieren und ebenfalls barrierefrei gestaltet sein. Das heißt: Die Bildschirmanzeigen und Benutzeroberflächen sollen klar und kontrastreich sein, die Touch-Bedienung sollte für Rollstuhlfahrer erreichbare Höhe haben, Audiound Text-Ausgabe (Screenreader) ermöglichen, sowie Bedienungshilfen bieten (z. B. Sprachsteuerung, Vorlesefunktion). Eine verpflichtende Norm wie die BITV für Webinhalte existiert zwar nicht direkt, doch entspricht eine barrierefreie digitale Beschilderung dem „Stand der Technik“. In der Inspektion ist auch hier die Funktionalität zu prüfen (Leistungsfähigkeit der Hardware/Software, Aktualität der Routenpläne) und ggf. Fehler in der Datenbank oder Ansteuerung der Displays zu beheben.

Inspektion und Durchführung

Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, durch kontinuierliche Kontrollen einen sicheren Zustand zu gewährleisten (ArbSchG, ArbStättV). Demgemäß sind Inspektionen des Wegeleitsystems im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Üblicherweise wird zwischen regelmäßiger Sichtprüfung (z. B. durch Hausmeister oder Werkschutz) und technischer Inspektion (jährlich durch Fachpersonal) unterschieden.

Folgende Punkte sind Teil der Prüfvorgaben:

  • Sichtprüfung aller Beschilderungen: Kontrolle der Vollständigkeit und Lesbarkeit (keine Verblassungen, Verschmutzungen oder Verdeckungen); Überprüfung der Befestigungen (Schilder dürfen nicht lose hängen) und bei Außenanlagen auf Rost/Brüche.

  • Funktionsprüfung von Leucht- und Digitalschildern: Test, ob Notlicht- und Fluchtwegsymbole im Dunkeln aufleuchten bzw. ob gespeicherte Notrouten in Bildschirmsystemen korrekt abrufbar sind. Dafür wird auch die Sicherheitsbeleuchtung (Notstromversorgung) getestet.

  • Kontrolle taktiler Systeme: Abtasten von Bodenindikatoren und Pultplänen, um Abnutzung oder ungleichmäßige Höhen festzustellen. Brailleschrift sollte auf Lesbarkeit geprüft und nicht etwa verschmutzt sein.

  • Licht- und Kontrastmessung: Gegebenenfalls wird mit einfachen Hilfsmitteln (z. B. Luxmeter, Graukarte) überprüft, ob Kontrastwerte und Beleuchtungsstärke an kritischen Stellen (Fluchtwegbeleuchtung, Orientierungsschilder) den Vorgaben entsprechen.

Zum Einsatz kommen standardisierte Checklisten, in denen jeder Schildertyp und Bereich dokumentiert ist. Die technische Inspektion wird idealerweise von der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einer qualifizierten Fachfirma durchgeführt. Nach ARbStättV/ASR muss der Betriebsinhaber (in der Praxis meist der Sicherheitsbeauftragte oder Facility-Manager) die Intervalle der Kontrollen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Ein grober Richtwert ist: mindestens einmal jährlich alle visuellen und taktilen Komponenten prüfen, digitale Systeme je nach Nutzungshäufigkeit sogar häufiger (bspw. vierteljährlich). Nach baulichen Veränderungen oder Umgestaltungen sollte eine zusätzliche Sonderprüfung erfolgen. Entspricht ein Teil des Systems der Herstellervorgaben (z. B. DIN-Norm für Leuchtstoffsicherheit), so sind auch deren Prüfintervalle (z. B. für Notbeleuchtung üblich: monatliche Funktionskontrolle, jährlicher Prüfgang) zu beachten.

Prüfintervalle und Normbezug (Beispieltabelle)

Prüfkomponente

Norm / Vorschrift

Empfohlenes Intervall

Hinweise

Fluchtweg- und Rettungszeichen

ASR A2.3, DIN EN ISO 7010

jährlich (➔ sicht- und funktional)

Hochmontiert über Türen anbringen, grün/weiß, ≥ 30 min Leuchtdauer nach ASR.

Allgemeine Beschilderung (Wegweiser)

DIN 1450, DIN 32975

jährlich

Serifenlose, gut lesbare Schriften; hoher Kontrast (Leuchtdichtekontrast ≥ 0,4).

Bodenleitsystem (Noppen/Rippen)

DIN 32984

jährlich

Profile gemäß Norm verlegt; ausreichender Farb- und Grauwertkontrast.

Taktile Pläne und Schilder

DIN 32976 (Blindenschrift), DIN 32986

jährlich

Braille und Pyramidschrift intakt; taktile Piktogrammgröße ≥ 75 mm.

Digitale Wegeleitsysteme (Displays)

EU-Verordnung Barrierefreie-IT, ASR V3a.2

vierteljährlich/monatlich

Software-Version, Benutzerführung und Barrierefreiheit prüfen; Funktionstest durchführen.

Übersichts- und Lagepläne

DIN 1450, DIN 32975

jährlich

Planlage aktuell halten; Text lesbar (Schrifthöhe je nach Abstand).

Die Prüfintervalle sind als Empfehlung zu verstehen und können je nach Einsatzort und Gefährdungsbeurteilung angepasst werden.

Dokumentation

Alle Inspektionsergebnisse werden schriftlich festgehalten, z. B. in Prüfprotokollen oder digitalen Wartungssystemen. Nach TRBS 1112/Teil 1 („Instandhaltung“) umfasst die Inspektion die Feststellung des aktuellen Zustands und die Ableitung notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen. Demnach sind erkannte Mängel zu dokumentieren – idealerweise mit Foto – und mit Fristen zur Behebung zu versehen. Auch eine Historie früherer Kontrollen sollte geführt werden, um wiederkehrende Probleme zu erkennen. Diese Unterlagen dienen als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträgern, dass der Arbeitgeber seiner Prüfpflicht nachgekommen ist. Üblicherweise wird der Prüfbericht mit Datum, Verantwortlichem (Prüfer), Liste kontrollierter Elemente und erkannten Abweichungen erstellt.

Verantwortlichkeiten und Maßnahmen bei Mängeln

Grundsätzlich liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber bzw. den vom Arbeitgeber benannten Fachverantwortlichen (z. B. Sicherheitsingenieur, Facility Manager oder Brandschutzbeauftragter). Diese müssen sicherstellen, dass Prüfungen stattfinden und Gefahrenhinweise aktuell sind. Werden Mängel festgestellt (z. B. fehlender Fluchtwegpfeil, defektes Digitaldisplay, beschädigtes Bodenfeld), sind sofortige Abstellmaßnahmen vorzunehmen: Notbedarfsschild anbringen, Gefahrenbereich absperren oder auf elektronischem Weg auf Ausfall hinweisen. Die Reparatur oder der Austausch der defekten Komponente muss zügig erfolgen. Nach Abschluss der Instandsetzung ist eine Nachkontrolle notwendig, um die Wirksamkeit der Maßnahme zu überprüfen.