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Betreiberpflichten Sicherheitskennzeichnung

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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Ein wirksames Sicherheits- und Gesundheitsschutzmanagement bildet eine zentrale Säule der Betreiberverantwortung in industriellen und gewerblichen Gebäuden. Ziel dieses Dokuments ist die Darstellung der für den Betreiber verbindlichen Verpflichtungen bezüglich Planung, Installation, Unterweisung, Überwachung und Instandhaltung von Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkennzeichnungen in Gebäuden unter deutscher Facility‑Management‑Praxis. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.3 „Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ und ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“) sowie das Einheitsblatt VDMA 24186‑5 bilden den rechtlichen Rahmen und orientieren sich am Stand der Technik. Durch eine konsequente Umsetzung dieser Normen können Arbeitsunfälle vermieden, Gefährdungen frühzeitig erkannt und Prozesse effizient gesteuert werden. Das Dokument wendet sich an Facility Manager, Betreiber und Auftraggeber im öffentlichen und privaten Bereich und dient als Ausschreibungsgrundlage für Dienstleistungen, die sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Klare Kennzeichnung für Sicherheit im Betriebsbereich

Rechts‑ und Normenrahmen- Technische Regel ASR A1.3 – Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Die ASR A1.3 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hinsichtlich der Kennzeichnung von Gefahren, Geboten, Verboten, Rettungs‑ und Brandschutzwegen. Sie legt fest, dass Sicherheitszeichen ausschließlich zur Vermittlung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu verwenden sind und dass für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und andere sicherheitsrelevante Hinweise Sicherheitszeichen nach Anhang 1 zu verwenden sind. Die ASR A1.3 definiert verschiedene Kennzeichnungsarten (Sicherheitszeichen, Leucht‑ oder Schallzeichen, verbale Kommunikation, Handzeichen) und fordert, dass bei zeitlich begrenzten Risiken ergänzende Signale wie Leucht‑ oder Schallzeichen eingesetzt werden. Sie verlangt ferner, dass Beschäftigte vor Beginn ihrer Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkennzeichnung unterwiesen werden und dass der Arbeitgeber durch regelmäßige Kontrollen und erforderliche Instandhaltungsarbeiten die Wirksamkeit der Kennzeichnung sicherstellt.

Technische Regel ASR A3.4 – Beleuchtung und Sichtverbindung

Die ASR A3.4 legt Mindestanforderungen an die natürliche und künstliche Beleuchtung in Arbeitsstätten fest. Für die Betreiberpflichten im Zusammenhang mit Sicherheitskennzeichen ist insbesondere Abschnitt 6.4 bedeutsam: Die Auswahl von Lampen und Leuchten muss sicherstellen, dass Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben erkennbar bleiben und dass die Signalwirkung selbstleuchtender Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigt wird. Werden Leuchtmittel mit niedriger Farbwiedergabe verwendet, sind zusätzliche Maßnahmen wie Hinterleuchtung oder Anstrahlung erforderlich, damit Sicherheitsfarben sichtbar bleiben. Darüber hinaus fordert die ASR A3.4 regelmäßige Überprüfungen der Beleuchtungsstärke, der Blendungsbegrenzung und der Erkennbarkeit von Sicherheitszeichen in der Gefährdungsbeurteilung.

VDMA 24186‑5 – Wartung elektrotechnischer Geräte und Anlagen

Das VDMA‑Einheitsblatt 24186‑5 beschreibt ein Leistungsprogramm für die Wartung von technischen Anlagen und Ausrüstungen in Gebäuden, Teil 5 „Elektrotechnische Geräte und Anlagen“. Es richtet sich an Betreiber von Gebäuden und definiert die zu erbringenden Dienstleistungen bei der planmäßigen Instandhaltung von Beleuchtungs‑, Sicherheitsbeleuchtungs‑ und Signalanlagen einschließlich der zugehörigen Energieversorgung. Ziel ist es, den ordnungsgemäßen Zustand sowie die Betriebssicherheit elektrischer Einrichtungen sicherzustellen. Die Norm fordert regelmäßige Inspektionen, Funktionsprüfungen, vorbeugende Instandhaltung sowie die Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen. In Verbindung mit der ASR A1.3 und ASR A3.4 sorgt sie dafür, dass die elektrische Infrastruktur die Sichtbarkeit und Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung dauerhaft gewährleistet. Da das Einheitsblatt kostenpflichtig ist und keine öffentlich zugänglichen Volltexte existieren, werden die Anforderungen sinngemäß wiedergegeben.

Umfang der Anlagen und Systeme- Sicherheitsschilder und Kennzeichnungssysteme

Die Betreiberpflichten betreffen sämtliche Sicherheitskennzeichnungen, die in industriellen und gewerblichen Gebäuden verwendet werden. Dazu gehören Verbots‑, Warn‑, Gebots‑, Rettungs‑ und Brandschutzzeichen. Die ASR A1.3 erläutert, dass Sicherheitszeichen eine Kombination aus geometrischer Form, Farbe und Symbol enthalten und eine bestimmte Sicherheitsaussage ermöglichen. Verbotszeichen untersagen gefährliche Verhaltensweisen, Warnzeichen warnen vor Gefahren, Gebotszeichen schreiben Schutzmaßnahmen wie das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung vor, Rettungszeichen kennzeichnen Flucht‑ und Rettungswege sowie Erste‑Hilfs‑Einrichtungen, und Brandschutzzeichen markieren Standorte von Feuerlöscheinrichtungen. Zusatz‑ und Kombinationszeichen liefern zusätzliche Informationen oder kombinieren mehrere Inhalte.

Unterstützende Installationen

Sicherheitskennzeichnungen werden durch verschiedene technische Systeme unterstützt. Dazu gehören Not‑ und Sicherheitsbeleuchtungen, beleuchtete Ausgangsschilder, Fluchtwegmarkierungen sowie selbstleuchtende oder photolumineszierende Schilder. Elektrische Systeme wie Stromversorgung, Batteriepufferung, Ladegeräte, Steuer‑ und Überwachungseinheiten sowie Leuchten tragen zur Sichtbarkeit der Kennzeichen bei. Das Facility Management ist dafür verantwortlich, dass diese Systeme den geltenden Normen entsprechen und funktionstüchtig sind. Schulungsprogramme für Beschäftigte und Dokumentationen über die Lage und Bedeutung der Schilder sind ebenfalls Teil der unterstützenden Infrastruktur.

Betreiberpflichten gemäß ASR A1.3 § 4 Abs. 4: Verwendung von Sicherheitszeichen

Die Auswahl und Verwendung der Sicherheitszeichen ist eine zentrale Betreiberaufgabe. Gemäß ASR A1.3 müssen für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise Sicherheitszeichen verwendet werden. Sicherheitszeichen dürfen nur für sicherheitsrelevante Hinweise eingesetzt werden. Der Betreiber hat auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, wo welche Zeichen erforderlich sind. Dabei ist die DIN EN ISO 7010 hinsichtlich der Symbolik sowie die DIN 4844‑2 zur Darstellung zu berücksichtigen. Die Kennzeichen müssen dauerhaft und gut sichtbar angebracht werden und dürfen nicht durch andere Kennzeichnungen verdeckt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Für zeitlich begrenzte Risiken, wie sie beim Kranbetrieb oder beim Rückwärtsfahren von Fahrzeugen bestehen, sind ergänzend Leucht‑, Schall‑ oder Handzeichen einzusetzen.

Kategorien von Sicherheitszeichen und typische Anwendungen

Zeichentyp

Beispiel

Typischer Standort

Verifikation der Anbringung

Verbotszeichen

„Rauchen verboten“

Lager mit brennbaren Stoffen

Sichtprüfung durch FM

Warnzeichen

„Warnung vor elektrischer Spannung“

Elektroräume, Schaltanlagen

Aufnahme in Wartungschecklisten

Gebotszeichen

„Sicherheitsschuhe tragen“

Werkstätten, Produktionshallen

Schulungsnachweis und Sichtprüfung

Rettungszeichen

„Notausgang / Rettungsweg“

Flure, Treppenhäuser, Rettungswegplan

Fluchtwegübungen und Sichtprüfung

Brandschutzzeichen

„Feuerlöscher“, „Brandmeldeanlage“

Orte mit Feuerlöschern und Brandmeldern

Regelmäßige Sicherheitsbegehungen

Zusatzzeichen

„Richtungspfeil“

Ergänzend zu Rettungs‑ oder Warnzeichen

Kontrolle im Rahmen der Fluchtpläne

Kombinationszeichen

Piktogramm plus textliche Zusatzinformation

Komplexere Gefahrenbereiche

Sichtprüfung und Dokumentation

Durch diese systematische Einteilung stellt der Betreiber sicher, dass alle relevanten Gefahren abgedeckt werden und die Einhaltung der Normen dokumentiert ist. Die Integration der Kennzeichen in Baupläne, Flucht‑ und Rettungspläne sowie in technische Dokumentationen ist Teil der Planung und trägt zur Rechtskonformität bei.

Betreiberpflichten gemäß ASR A1.3 § 4 Abs. 12: Unterweisung der Beschäftigten

Die Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung hängt wesentlich davon ab, dass alle Beschäftigten die Bedeutung der Zeichen verstehen. Die ASR A1.3 verlangt, dass Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen über die Bedeutung der verwendeten Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkennzeichnung unterwiesen werden. Die Unterweisung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine kürzeren Intervalle vorsieht. Bei Änderungen der eingesetzten Kennzeichnung ist eine zusätzliche Unterweisung erforderlich.

Die Betreiberpflicht umfasst damit die Planung, Durchführung und Dokumentation folgender Maßnahmen:

  • Erstunterweisung: Neue Beschäftigte erhalten zu Beginn ihrer Tätigkeit eine ausführliche Einweisung in die vorhandenen Sicherheitszeichen, ihre Bedeutung und das Verhalten im Gefahrenfall. Dazu gehört die Einbindung in die allgemeine Arbeitsschutzunterweisung sowie die Übergabe von Informationsmaterialien.

  • Wiederholungsunterweisung: Spätestens nach zwölf Monaten erfolgt eine Auffrischung, in der geänderte oder ergänzte Zeichen vorgestellt und praktische Übungen (z. B. Evakuierungsübungen) durchgeführt werden. Beschäftigte mit speziellen Aufgaben (Kranführer, Einweiser) müssen spezifische Unterweisungen zum Einsatz von Handzeichen erhalten.

  • Dokumentation: Die Unterweisungstermine, Inhalte, Teilnehmenden und verantwortlichen Personen sind zu dokumentieren. Diese Unterlagen müssen auf Verlangen von Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Eine elektronische Lernplattform kann die Durchführung und Überwachung der Unterweisungen erleichtern.

  • Ergänzende Schulungsmaßnahmen: Bei Einführung neuer Kennzeichnungsarten oder Änderung gesetzlicher Vorgaben sind Schulungsmaterialien und arbeitsplatzbezogene Anweisungen anzupassen. Sprachbarrieren sind zu berücksichtigen; Unterweisungen müssen verständlich und zielgruppengerecht erfolgen.

Betreiberpflichten gemäß ASR A1.3 § 4 Abs. 13: Inspektion und Instandhaltung

Die ASR A1.3 verpflichtet den Arbeitgeber, durch regelmäßige Kontrollen und Instandhaltungsarbeiten die Wirksamkeit der Sicherheitskennzeichnung zu gewährleisten.

Betreiber müssen daher ein systematisches Prüf‑ und Wartungsprogramm entwickeln, das folgende Aspekte umfasst:

  • Regelmäßige Sichtkontrollen: Sicherheitszeichen müssen jederzeit gut lesbar und unbeschädigt sein. Beschädigte, verblasste oder verdeckte Schilder sind unverzüglich zu ersetzen. Für langnachleuchtende Schilder ist zu prüfen, ob sie gemäß DIN 67510 ausreichende Leuchtdichte besitzen.

  • Funktionsprüfung elektronischer Einrichtungen: Leucht‑ und Schallzeichen sowie technische Einrichtungen zur verbalen Kommunikation (z. B. Lautsprecher, Telefone) müssen in regelmäßigen Abständen getestet werden. Dabei ist eine dokumentierte Funktionsprüfung vorzunehmen. Notstromversorgungen für selbsttätige Notbeleuchtungen sind ebenfalls zu überprüfen.

  • Wartungsintervalle: Die Häufigkeit der Kontrollen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. In Bereichen mit hoher Personenbelegung oder besonderen Gefährdungen (z. B. chemische Lager, Maschinenräume) sind kürzere Prüfintervalle sinnvoll. Im Allgemeinen sollten Sichtprüfungen monatlich, Funktionsprüfungen vierteljährlich und umfassende Wartungen jährlich stattfinden.

  • Dokumentation und Nachverfolgung: Alle Prüfergebnisse, festgestellten Mängel und ergriffenen Maßnahmen sind in einem Instandhaltungsprotokoll zu dokumentieren. Korrekturmaßnahmen sind nachweislich abzuschließen. Die Dokumentation bildet die Grundlage für Audits und dient zur Nachverfolgung der Betreiberpflichten.

Betreiberpflichten gemäß ASR A3.4 § 6.4 Abs. 2: Beleuchtung und Sichtbarkeit

Eine angemessene Beleuchtung ist entscheidend für die Erkennbarkeit von Sicherheitszeichen. Die ASR A3.4 schreibt vor, dass Lampen und Leuchten so auszuwählen sind, dass Sicherheitszeichen und Sicherheitsfarben erkennbar bleiben und die Signalwirkung selbstleuchtender Sicherheitszeichen nicht beeinträchtigt wird. Bei Verwendung von Lampen mit niedriger Farbwiedergabeindex muss durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise Hinterleuchtung oder Anstrahlung, sichergestellt werden, dass Sicherheitsfarben erkennbar bleiben.

Betreiber müssen daher folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Auswahl geeigneter Leuchtmittel: Es sind Leuchten mit hohem Farbwiedergabeindex zu verwenden, um die Farbwahrnehmung zu gewährleisten. Für Bereiche, die in der ASR A3.4 nicht explizit aufgeführt sind, sind die erforderlichen Werte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

  • Vermeidung von Blendung und Reflexion: Die ASR A3.4 fordert, störende Blendung oder Reflexion zu minimieren und geeignete Maßnahmen wie die richtige Anordnung der Leuchten, helle Decken und Wände und matte Oberflächen zu ergreifen. Dadurch wird verhindert, dass Sicherheitszeichen durch Lichtquellen überstrahlt werden.

  • Not‑ und Sicherheitsbeleuchtung: Flucht‑ und Rettungswege sowie Bereiche mit erhöhter Gefährdung müssen mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet werden. Die erforderliche Beleuchtungsstärke muss innerhalb von 0,5 Sekunden nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung verfügbar sein und für die Dauer der Gefährdung aufrechterhalten werden. Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind gemäß DIN EN 1838 zu projektieren und regelmäßig zu testen.

  • Kontrolle der Farbwiedergabe: Bei der Wartung ist zu überprüfen, ob Leuchtmittel und Leuchten noch die erforderlichen Farbwiedergabewerte liefern. Alternde Leuchtmittel oder verschmutzte Abdeckungen können die Wahrnehmung von Farben beeinträchtigen und müssen rechtzeitig ausgetauscht bzw. gereinigt werden.

Beleuchtungsanforderungen und Prüfintervalle

Anforderung

Maßnahme zur Einhaltung

Prüfintervall

Verantwortliche Person

Sichtbarkeit von Sicherheitsfarben

Einsatz von Leuchten mit hohem Farbwiedergabeindex

Jährlich

Elektrotechniker / FM

Erkennbarkeit selbstleuchtender Zeichen

Vermeidung von Überstrahlung, richtige Platzierung der Leuchten

Halbjährlich

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Begrenzung von Blendung

Auswahl geeigneter Leuchtmittel und Anordnung der Leuchten

Vierteljährlich

Beleuchtungstechniker

Funktionsfähigkeit der Notbeleuchtung

Funktionsprüfung von Batterien, Betriebsgeräten und Leuchten

Monatlich

Elektrotechniker

Wartung elektrotechnischer Systeme (VDMA 24186‑5)

Die elektrische Infrastruktur bildet die Grundlage für die Sichtbarkeit von Sicherheitskennzeichnungen. Das VDMA‑Einheitsblatt 24186‑5 beschreibt ein Leistungsprogramm für die Wartung elektrotechnischer Geräte und Anlagen in Gebäuden, einschließlich Sicherheits‑ und Signalanlagen.

Die Betreiberpflichten umfassen:

  • Regelmäßige Inspektionen: Anlagen der Sicherheitsbeleuchtung, Beleuchtungssteuerungen, Notstromversorgungen, Schalt‑ und Verteileranlagen sowie Signalgeber (z. B. Ampeln) sind planmäßig zu inspizieren. Dabei werden äußere Zustände, Befestigungen, Beschriftungen und elektrische Anschlüsse geprüft.

  • Funktionsprüfungen: Alle elektrischen Komponenten der Sicherheitskennzeichnung, insbesondere Batterien, Ladegeräte, Leuchten und Signale, müssen einer Funktionsprüfung unterzogen werden. Diese Prüfungen können in monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Intervallen erfolgen und sind in einem Prüfplan festgelegt.

  • Vorbeugende Wartung: Verschleißteile (Leuchtmittel, Akkumulatoren, Starter, Sicherungen) sind vorbeugend auszutauschen, bevor sie ausfallen. Software‑ und Firmware‑Updates für Steuergeräte sind einzuspielen, um die Kompatibilität mit aktuellen Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.

  • Korrekturmaßnahmen: Bei Störungen sind Fehlerdiagnosen durchzuführen und die Ursache zu beseitigen. Dies kann den Austausch defekter Bauteile, die Reparatur von Leitungen oder die Anpassung von Steuerparametern umfassen. Alle Maßnahmen sind zu dokumentieren.

  • Dokumentationsanforderungen: Wartungsprotokolle gemäß VDMA 24186‑5 müssen die Art der Anlage, durchgeführte Arbeiten, Prüfergebnisse, eingesetzte Materialien, Zeitpunkt und verantwortliche Personen enthalten. Diese Protokolle dienen als Nachweis der ordnungsgemäßen Betreuung und sind bei Audits bereitzuhalten.

Dokumentation und Nachweisführung- Folgende Unterlagen sind aufzubewahren:

  • Schilderverzeichnis: Eine Übersicht über alle installierten Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzzeichen einschließlich Standort, Typ, Installationsdatum und Verantwortlicher. Änderungen (Neuanbringung, Austausch, Entfernung) sind fortlaufend zu erfassen.

  • Unterweisungsnachweise: Aufzeichnungen über durchgeführte Unterweisungen, Teilnehmendenlisten, Schulungsinhalte, verantwortliche Dozenten und Termine. Diese Nachweise müssen mindestens zehn Jahre oder entsprechend der betrieblichen Dokumentationsordnung aufbewahrt werden.

  • Wartungs‑ und Prüfprotokolle: Dokumentation der Sichtprüfungen, Funktionsprüfungen, Wartungsarbeiten und durchgeführten Reparaturen. Die Protokolle sollten die Prüfergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen enthalten. Digitale Systeme wie CAFM‑Software können hierbei unterstützen.

  • Gefährdungsbeurteilungen: Die Entscheidungsgrundlagen für die Auswahl und Platzierung von Sicherheitszeichen sowie für die Festlegung der Prüfintervalle sind in den Gefährdungsbeurteilungen festgehalten. Diese Beurteilungen sind regelmäßig zu aktualisieren.

  • Archivierung: Alle Unterlagen sind revisionssicher zu archivieren, um sie während behördlicher Kontrollen oder im Schadensfall nachweisen zu können.

Leistungsüberwachung und Kennzahlen

Die Erfüllung der Betreiberpflichten lässt sich anhand von Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPIs) überwachen.

Typische Kennzahlen und Zielwerte sind:

KPI

Zielwert

Überwachungsmethode

Eskalation bei Abweichung

Konformität der Schilder

100 %

Quartalsweise Audit und Begehungen

Eskalation an FM‑Leitung

Mitarbeiterschulung

100 % jährlich

Schulungsnachweise und Teilnahmequote

Meldung an Arbeitssicherheit

Schließung von Mängeln

≤ 7 Tage

Prüfprotokoll / Mängelverfolgung

Eskalation an Betreiber

Funktionale Notbeleuchtung

100 % einsatzbereit

Monatlicher Funktionstest

Meldung an Elektrotechnik

Aktualität der Gefährdungsbeurteilung

Aktualisierung jährlich

Prüfung durch HSE‑Beauftragten

Eskalation an Geschäftsleitung

Durch die Festlegung messbarer Ziele und regelmäßige Überwachung können Betreiber die Einhaltung von Rechtsnormen nachweisen und Abweichungen frühzeitig erkennen. Service Level Agreements (SLA) sollten maximale Reaktionszeiten für Ersatzbeschilderung und Fristen für die Mängelbeseitigung enthalten.

Schulung und Sensibilisierung

Die Vermittlung von Sicherheitswissen und das Aufrechterhalten der Aufmerksamkeit sind entscheidende Erfolgsfaktoren.

Betreibende Unternehmen sollten ein umfassendes Schulungs‑ und Awareness‑Programm etablieren:

  • Pflichtunterweisungen für neue Beschäftigte: Diese Schulungen vermitteln grundlegende Kenntnisse über Sicherheitszeichen, Notfallabläufe und den richtigen Umgang mit Gefährdungen. Sie sind integraler Bestandteil der betrieblichen Einweisung.

  • Regelmäßige Auffrischungsschulungen: Mindestens jährlich, anlassbezogen auch häufiger, werden alle Beschäftigten über Änderungen der Beschilderung und neue Gefährdungen informiert. Praktische Übungen, wie Evakuierungs‑ oder Brandschutzübungen, festigen das Wissen.

  • Spezialschulungen: Bestimmte Personengruppen (z. B. Instandhaltungsteams, Sicherheitsbeauftragte, Fremdfirmen) benötigen tiefergehende Kenntnisse über die Wartung von Sicherheitsbeleuchtung, die Bedienung von Signalanlagen und die Dokumentation.

  • Sensibilisierungskampagnen: Plakate, digitale Informationsbildschirme, Intranet‑Beiträge und Newsletter unterstützen das Bewusstsein für Sicherheitskennzeichnungen. Visualisierungen der häufigsten Fehler und Hinweise zur korrekten Beschilderung fördern die Aufmerksamkeit.

  • Integration in das Gesundheitsmanagement: Sicherheitskennzeichnung ist Teil eines ganzheitlichen Arbeits‑ und Gesundheitsschutzes. Die Programme sollten mit anderen Präventionsmaßnahmen wie ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung, Gefahrstoffunterweisung und Brandschutztraining verknüpft werden.

Vertragliche Einbindung und Serviceverträge

In Facility‑Management‑Verträgen ist eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeiten erforderlich. Der Betreiber bleibt im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich für die Sicherheit in der Arbeitsstätte, kann aber Aufgaben an Dienstleister delegieren.

Folgende Punkte sind zu berücksichtigen:

  • Aufgabenbeschreibung: Die Leistungen zur Planung, Montage, Wartung und Dokumentation von Sicherheitskennzeichnungen müssen detailliert beschrieben sein. Bezugnahme auf ASR A1.3, ASR A3.4 und VDMA 24186‑5 gibt den technischen Rahmen vor.

  • Pflichten des Dienstleisters: Dazu gehören fristgerechte Prüfungen, Austausch defekter Schilder, Durchführung von Funktionsprüfungen und Lieferung von Ersatzteilen. Der Dienstleister hat qualifiziertes Fachpersonal einzusetzen und auf dem Stand der Technik zu arbeiten.

  • Haftung und Versicherung: Für Schäden durch mangelhafte Kennzeichnung (z. B. fehlende oder nicht sichtbare Schilder) haftet grundsätzlich der Betreiber. Durch vertragliche Vereinbarungen können Dienstleister zur Haftung für ihre Leistungen verpflichtet werden. Eine Betriebshaftpflichtversicherung für beide Seiten ist empfehlenswert.

  • Berichtswesen: Dienstleister müssen regelmäßige Berichte über durchgeführte Arbeiten, festgestellte Mängel und empfohlene Maßnahmen liefern. Diese Berichte werden in das FM‑Compliance‑System integriert.

Risiko‑ und Notfallmanagement

Ein umfassendes Risikomanagement identifiziert Gefährdungen durch unzureichende Kennzeichnungen oder Beleuchtung.

Betreiber sollten folgende Maßnahmen planen:

  • Risikoanalyse: Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Risiken wie verblassende Schilder, unzureichende Beleuchtung, falsche Platzierung oder Verwechslung von Zeichen zu erfassen. Regelmäßige Begehungen und technische Inspektionen unterstützen diese Analyse.

  • Notfallpläne: Für den Ausfall von Sicherheitsbeleuchtung oder Zerstörung von Schildern sind Notfallpläne vorzuhalten. Ein Vorrat an Ersatzschildern und tragbaren Leuchten sowie redundante Energieversorgungssysteme (z. B. Batteriepufferung) stellen die Kontinuität sicher.

  • Kommunikation: Im Störungsfall ist eine schnelle Information der Beschäftigten erforderlich. Durch Durchsagen, digitale Meldesysteme oder mobile Nachrichten werden Mitarbeiter über die Beeinträchtigung informiert und erhalten Verhaltensanweisungen.

  • Kontinuierliche Verbesserung: Die Erkenntnisse aus Vorfällen, Beinahe‑Unfällen und Audits fließen in die Verbesserung der Kennzeichnungs‑ und Beleuchtungssysteme ein. Ein betriebliches Vorschlagswesen ermöglicht Beschäftigten, Verbesserungspotenziale zu melden.

Schnittstelle zu Behörden und Kontrolle

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wird durch staatliche Arbeitsschutzbehörden, Berufsgenossenschaften und Feuerwehr überwacht.

Betreiber sollten aktiv mit diesen Stellen zusammenarbeiten:

  • Bereitstellung von Unterlagen: Während Inspektionen müssen aktuelle Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungsnachweise, Wartungsprotokolle und Schilderverzeichnisse vorgelegt werden. Eine strukturiert geführte Dokumentation erleichtert die Prüfung.

  • Mitwirkung bei Begehungen: Facility Manager begleiten die Inspektoren durch das Gebäude, erläutern die Umsetzung der ASR und reagieren auf Hinweise oder Beanstandungen. Abweichungen sind zeitnah zu korrigieren.

  • Einbindung von Feuerwehren: Bei der Erstellung und Aktualisierung von Flucht‑ und Rettungsplänen arbeiten Betreiber mit der örtlichen Feuerwehr zusammen. Übungen und Evakuierungsproben werden gemeinsam geplant.

  • Informationspflichten: Änderungen, die die Sicherheit betreffen (z. B. Umbauten, neue Nutzung), sind den zuständigen Behörden mitzuteilen. Gefährdungsbeurteilungen und Rettungspläne müssen entsprechend angepasst werden.

Fazit

Die Betreiberpflichten im Bereich der Sicherheits‑ und Gesundheitsschutzkennzeichnung umfassen die sorgfältige Planung und Auswahl der Kennzeichnungen, die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten, die systematische Prüfung und Instandhaltung der Schilder und Beleuchtungseinrichtungen sowie die lückenlose Dokumentation aller Maßnahmen. Die ASR A1.3 verlangt den Einsatz normgerechter Sicherheitszeichen für permanente Verbote, Warnungen und Gebote, während die ASR A3.4 die Beleuchtung so regelt, dass die Erkennbarkeit der Sicherheitszeichen jederzeit gewährleistet bleibt. Das VDMA‑Einheitsblatt 24186‑5 ergänzt diesen Rahmen durch detaillierte Vorgaben zur Wartung der elektrotechnischen Infrastruktur. Die konsequente Einhaltung dieser Normen trägt maßgeblich zur Vermeidung von Unfällen, zum Schutz von Menschenleben und zur Sicherung des Betriebsablaufs bei. Zukünftig gewinnen digitale Technologien an Bedeutung: Intelligente Leitsysteme, sensorüberwachte Schilder und prädiktive Wartung helfen dabei, die Betreiberverpflichtungen effizient zu erfüllen und gesetzliche Anforderungen zu übertreffen.